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Allgemeine Geschäftsbedingungen von

ImmoRM

1. Geltungsbereich
(1) ImmoRM bietet mit dem Konzept „Makeln zum festen Preis“ die Möglichkeit, durch die von ImmoRM angebotenen Dienstleistungen Immobilienobjekte für den Verkauf besonders hervorzuheben und zu bewerben. 
(2) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge und sonstigen Leistungen zwischen
 
Werner Hummel
Immobilien Service- & Sachverständigenbüro Rhein/Main
Kastellstraße 31,
63512 Hainburg
-nachfolgend „ImmoRM“ -
 
und Ihnen als Kunde und Auftraggeber für die von ImmoRM angebotenen Dienstleistungen.
                Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich, es sei denn, wir hätten ausdrücklich diesen Bedingungen zugestimmt
 
2. Auftragserteilung
(1) Die Anfrage eines Kunden, die gemäß § 145 BGB als Angebot zum Abschluss eines Auftrages (Auftragserteilung) zu werten ist, wird innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Entgegennahme eines vom Kunden unterzeichneten Auftrages angenommen.
(2) Der Kunde kann mehrere von ImmoRM angebotene Dienstleistungen nebeneinander beauftragen.
 
3. Pflichten / Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist zur Zahlung des vereinbarten Entgelts für die beauftragten Leistungen gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu denen bei Vertragsabschluss vereinbarten Preisen verpflichtet. 
(2) Der Kunde ist verpflichtet, ImmoRM unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn das Objekt nicht mehr weiter zum Verkauf zur Verfügung steht bzw. anderweitig durch den Kunden oder einen Dritten verkauft wurde. Ein Anspruch auf Rückzahlung und/oder Erstattung der ursprünglich vereinbarten Vergütung besteht nicht. Dies gilt nicht, sofern ImmoRM zum Zeitpunkt der Auftragsbeendigung durch den Kunden noch nicht mit der Leistungserbringung begonnen hat.  
(3) Der Kunde ist zur Mitwirkung, soweit es ihm zumutbar ist, verpflichtet. Sofern Informationen, Unterlagen oder Hinweise des Kunden für die von ImmoRM zu erbringenden Leistungen nicht ausreichend sein sollten, behält sich ImmoRM vor, weitere Informationen, Unterlagen oder Hinweise für ImmoRM kostenfrei beim Kunden anzufordern.
                 Der Kunde legt den Kaufpreis zum Verkauf der Immobilie, ggf. unter Zuhilfenahme von ImmoRM, selbst fest.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Erfolg bzw. die vertragsgemäße Leistungserbringung durch ImmoRM behindern könnte. ImmoRM übernimmt keine Haftung für daraus entstehende bzw. entstandene Schäden, gleich welcher Art.
(5) Sofern ImmoRM mit potentiellen Käufern über die Immobilie des Kunden in Kontakt treten soll, ist ImmoRM verpflichtet, vollständig Auskunft über die Immobilie zu erteilen. Der Kunde ist aus diesem Grunde gegenüber ImmoRM verpflichtet, sämtliche Informationen die Immobilie betreffend zu erteilen, wie z.B. den juristischen Status, Besonderheiten, die bauliche Qualität sowie eventuelle (Vor-)Schäden. Der Kunde ist verpflichtet, alle weiteren Kenntnisse ImmoRM zur Verfügung zu stellen, sofern sie für potentielle Käufer der Immobilie von besonderem Interesse oder besonderer Wichtigkeit sein könnten, damit sich potentielle Käufer vollumfänglich über die Immobilie informieren können.
                 Sofern der Kunde die von ImmoRM abgefragten Informationen nicht erteilen kann, ist ImmoRM berechtigt, bei Ämtern und Behörden Auskünfte zu dem vom Kunden beauftragten Objekt einzuholen bzw. abzufragen, insbesondere aktuelle Grundbucheinträge, Lagepläne, Bebauungspläne, Denkmalschutzlisten, Grundlastenverzeichnisse etc. Hierdurch entstehende Kosten und Auslagen sind vom Kunden zu erstatten. Der Kunde ist diesbezüglich verpflichtet, ImmoRM entsprechende Vollmacht zu erteilen, sofern sich diese nicht bereits aus der Auftragsbestätigung ergibt.
                Der Kunde kann für eine Verletzung von Aufklärungs- und/oder Informationspflichten von dem potentiellen Käufer in Anspruch genommen werden. 
(6) Sofern der Kunde besondere Wünsche hinsichtlich der Leistungserbringung hat, wie z.B. im Rahmen der Erstellung von Exposés hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes oder der Speicherung auf bestimmte Datenträger oder sonstige Wünsche äußert, so ist der Kunde verpflichtet, ImmoRM von dadurch entstehenden Kosten freizustellen. Etwaige Auslagen, die sich aufgrund der Wünsche des Kunden ergeben, sind separat zu erstatten, auf Aufforderung hin vor Leistungserbringung. 
(7) Etwaige Ausführungsmängel oder Verzögerungen, die sich aufgrund der nicht vollständigen bzw. nicht rechtzeitigen Erfüllung der vorgenannten Pflichten oder aus der Verletzung einer sonstigen Mitwirkungspflicht des Kunden ergeben, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für ein Vorenthalten von Informationen/Unterlagen, die für die Erstellung des Wertermittlungsgutachtens und/oder für den Energiepass erforderlich sind.  
(8) Der Kunde ist verpflichtet, die Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere die Rechte Dritter an den zu erstellenden Unterlagen, wie z.B. Persönlichkeits-, Zitat-, Bild- und/oder Abbildungsrechte zu beachten.
                Für den Fall, dass ImmoRM von Dritten wegen Rechtsverletzungen, einschließlich Urheberrechts-, Persönlichkeits-, Zitat-, Bild- und/oder Abbildungsrechtsverletzungen des Kunden oder des vom Kunden überreichten Unterlagen in Anspruch genommen wird, ist der Kunde verpflichtet, ImmoRM von diesen Ansprüchen, gleich welcher Art freizustellen. Diese Freistellung umfasst auch die Verpflichtung, ImmoRM von Rechtsverteidigungskosten, insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten, vollständig freizustellen. 
(9) Zeitliche, räumliche oder sachliche Beschränkungen, die dem Kunden von Dritten auferlegt wurden oder werden, gelten gegenüber ImmoRM nur, soweit der Kunde sie schriftlich bekannt gibt, es sei denn, sie sind Inhalt der übergebenen Unterlagen bzw. Informationen.
(10) Der Kunde ist verpflichtet, für einen störungsfreien Zugang zu der Immobilie zu sorgen und etwaige Mieter oder sonstige Dritte hierüber, insbesondere über vorgesehene Besichtungs- und/oder fototechnische Aufnahmetermine zu informieren.
 
4. Leistungserbringung durch ImmoRM
(1) ImmoRM schuldet die vom Kunden beauftragten Leistungen gemäß der Auftragsbestätigung sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) ImmoRM hilft dem Kunden bei der von ihm beabsichtigten Kaufpreisfindung und steht ihm beratend zur Seite. Der Verkaufspreis wird jedoch vom Kunden eigenverantwortlich festgelegt.
(3) ImmoRM ist berechtigt, seine Pflicht zur Leistungserbringung vollständig oder auch Teile hiervon auf Dritte zu übertragen und die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und Informationen diesem Dritten zur entsprechenden Leistungserbringung zu übermitteln.
(4) ImmoRM übernimmt keine Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Kunde mit der Beauftragung von ImmoRM bezweckt bzw. verfolgt. Insbesondere wird keine Haftung für einen durch den Kunden beabsichtigten Verkauf der Immobilie bzw. des Objekts übernommen, noch der Erzielung eines bestimmten Verkaufspreises.
(5) ImmoRM übernimmt keine Verantwortung für die Vermarktung der Immobilie in anderen als den von ImmoRM ausgewählten, angebotenen und/oder vom Kunden beauftragten Medien, wenn sie dort nicht, nicht richtig oder (nicht) vollständig aufgeführt werden.
(6) Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt ImmoRM die Art der Präsentation durch Auswahl der entsprechenden Medien und/oder Bilder. 
 
5. Vergütung / Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung bzw. die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
                Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt bzw. vereinbart wurde, richtet sich die Vergütung für die vereinbarten Dienstleistungen nach der Auftragsbestätigung bzw. nach der aktuell gültigen Preisliste bei Vertragsabschluss.
(2) Die Vergütung ist nach Rechnungsstellung binnen zwei Wochen zur Zahlung fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. ImmoRM ist im Falle mehrerer trennbarer Dienstleistungen gemäß der bei Vertragsabschluss aktuell gültigen Preisliste berechtigt, für jeden einzelnen Teil eine Rechnung zu stellen, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt.
                ImmoRM ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Geleistete Vorschüsse werden mit der Endabrechnung verrechnet. 
(3) Die Zahlung der vereinbarten Vergütung hat auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten, für ImmoRM kostenfrei, zu erfolgen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ImmoRM über den Betrag frei verfügen kann. 
(4) Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, ist ImmoRM berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ImmoRM vorbehalten. 
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von ImmoRM anerkannt wurden oder unstreitig sind.
                 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
6. Kündigung / Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen und endet automatisch nach Ablauf von 12 Monaten. Er kann jederzeit – ohne Einhaltung von Fristen – zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden.
                 Die Kündigung gegenüber ImmoRM hat zu erfolgen an: Werner Hummel, Kastellstraße 31, 63512 Hainburg 
(2) Der Vertrag endet vor Ablauf von 12 Monaten, wenn die beauftragte Immobilie innerhalb dieser Zeit verkauft wird. Mit Ende der Vertragslaufzeit bzw. mit Kündigung des Vertrages wird ImmoRM von der Pflicht zur Leistungserbringung frei. 
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt. ImmoRM behält sich das Recht zur außerordentlichen Kündigung insbesondere in den folgenden Fällen vor, wenn
                a) der Kunde mit seinen Zahlungsobliegenheiten in Verzug gerät;
                b) der Kunde gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt.
(4) ImmoRM ist berechtigt im Falle der vorzeitigen Kündigung des Auftrages eine Aufwandsentschädigung in Höhe der vereinbarten Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen.
(5) ImmoRM ist zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung berechtigt, sämtliche während der Vertragsdauer gespeicherten Daten des Kunden sowie die vertraglich hergestellten Unterlagen nebst angefertigten Fotos unwiederbringlich zu löschen.
 
7. Eigentumsvorbehalt / Zurückbehaltungsrecht
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung sowie etwaiger angefallener Auslagen bleiben die durch ImmoRM hergestellten oder zur Herstellung beauftragten Unterlagen im Eigentum von ImmoRM.
(2) ImmoRM ist berechtigt, die Herausgabe der hergestellten Unterlagen und/oder die vom Kunden übergebenen Unterlagen und/oder Daten bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung zurückzubehalten.  
 
8. Haftung
(1) ImmoRM haftet gegenüber dem Kunden nicht für den Ersatz von Schäden, mittelbaren Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Folgen eventueller Ungenauigkeiten, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ImmoRM, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen vor.
(2) Die Haftung ist, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren und im Rahmen dieses Vertrages typischerweise zu erwartenden Schaden begrenzt.
(3) In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet ImmoRM gemäß Absatz 1 nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist („Kardinalpflicht“).
(4) Die Haftung in Fällen von Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(5) ImmoRM haftet für Schäden durch Erfüllungsgehilfen nur im Falle eines Auswahlverschuldens, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen vor.
(6) Soweit nicht Vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(7) Alle vorgenannten Haftungsausschlüsse und/oder Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit von Menschen.
(8) Für entstandene Schäden, für die ImmoRM rechtlich einzustehen hat, wird entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eine Verjährung von einem Jahr nach Schadenseintritt vereinbart.
 
9. Urheberrecht / Nutzungsrechte
(1) Sofern ImmoRM in Ausübung seiner Tätigkeit Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte an Dokumenten, Exposés, oder fotografisch hergestellten Präsentationen entstehen, überträgt ImmoRM dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung, räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und/oder Verbreitung der erstellten Unterlagen. Hiervon ausgenommen ist das Recht auf Veränderung der hergestellten Unterlagen, Dokumenten, Exposés oder fotografisch hergestellten Präsentationen.
                Das Urheberrecht verbleibt bei ImmoRM für die auftragsbezogenen erstellten Unterlagen, Dokumentationen, Exposés etc.
(2) ImmoRM ist berechtigt, an entsprechender Stelle als Urheber der auftragsbezogenen erstellten Unterlagen, Dokumente, Exposés etc. genannt zu werden.
                Der Kunde ist verpflichtet, im Falle der Weitergabe der Unterlagen, Dokumente, Exposés etc. den Dritten zu verpflichten, ImmoRM als Urheber der Unterlagen an entsprechender Stelle anzugeben.
(3) Die Haftung ist ausgeschlossen, sofern Ansprüche darauf beruhen, dass der Kunde die durch ImmoRM erstellten bzw. gelieferten Unterlagen, Dokumente, Exposés etc. verändert oder unter anderem als den vereinbarten und vorgesehenen Verwendungszweck verwendet oder wenn ImmoRM im Rahmen der Leistungserbringung technische Daten oder Anweisungen des Kunden oder von durch den Kunden beauftragte Dritte beachten musste.
                Die übrigen Haftungsbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt.
(4) Urheberrechte Dritter an den Unterlagen, Dokumenten, Exposés oder fotografisch hergestellten Präsentationen bleiben unberührt.
 
10. Geheimhaltung / Datenschutz
(1) ImmoRM verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen, die ImmoRM im Rahmen des Auftrages zugänglich werden, zur Kenntnis oder in Besitz gelangen.
(2) Werden Informationen oder Unterlagen des Kunden als vertraulich gekennzeichnet oder benannt oder sind sie aufgrund sonstiger Hinweise eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar, verpflichtet sich ImmoRM auch über das Ende der Auftragsbeziehung hinaus dies geheim zu halten. Ungeachtet dessen verpflichtet sich ImmoRM die vorbenannten Informationen oder Unterlagen, soweit dies nicht zum Zwecke der Abwicklung des Auftrages notwendig erscheint, weder zu verwerten, noch an Dritte weiter zu geben.
                Die vorbenannten Geheimhaltungspflichten gelten auch für etwaige angestellte Mitarbeiter oder im Rahmen der Durchführung der Auftragsabwicklung beauftragte Dritte.
(3) Personenbezogene Daten, die ImmoRM im Rahmen der Auftragsabwicklung bekannt werden, werden für die Auftragsabwicklung als auch für die Pflege der Kundenbeziehungen verarbeitet und gespeichert.
                Der Kunde kann der Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber ImmoRM widersprechen. Widerspricht der Kunde der Nutzung seiner personenbezogenen Daten für die Dauer der Auftragsabwicklung, hat ImmoRM das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
 
11. Anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für den Vertrag sowie für sämtliche sich zwischen ImmoRM und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus dem zwischen ImmoRM und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag ist der Sitz von ImmoRM, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. ImmoRM ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollten sich Regelungslücken ergeben, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 
(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) wird ausgeschlossen.        
                                                                  
© Thole & Breitmoser Rechtsanwälte